§ 9 BDSG: Technische und organisatorische Maßnahmen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personen-bezogene Daten verarbeiten, haben die technischen und organisatorischen Maß-nahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, ins besondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten An-forderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Die im Anhang zu § 9 BDSG genannten Kontrollgebote werden auch als die “Zehn Gebote” des Datenschutzrechts bezeichnet.